GEÄNDERTE STEUERVORSCHRIFTEN FÜR DAS JAHR 2019
I. KÖRPERSCHAFTSTEUER
1. Steuersatz von 5% auf Erträge, die aufgrund der gewerblichen Schutzrechte erzielt wurden – IP Box
Im Sinne der gesetzlichen Vorschriften gelten als qualifizierte gewerbliche Schutzrechte folgende Rechte:- 1. das Patent,
- 2. der Gebrauchsmusterschutz,
- 3. das Recht aus dem eingetragenen Design,
- 4. das Topographieschutzrecht,
- 5. ergänzendes Schutzrecht für das Patent für ein Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel,
- 6. das Recht aus der Eintragung des zum Verkehr zugelassenen Arzneimittels und Tierarzneimittels,
- 7. das ausschließliche Recht im Sinne des Gesetzes vom 26. Juni 2003 über Sortenschutz
- 8. das Urheberrecht am Computerprogramm,
Als Ertrag (Verlust) aus dem qualifizierten gewerblichen Schutzrecht gilt der durch den Steuerpflichtigen im Steuerjahr erzielte Ertrag (Verlust):
- 1. aus den Gebühren und Forderungen aus einem Lizenzvertrag, der ein qualifiziertes gewerbliches Schutzrecht betrifft;
- 2. aus der Veräußerung des qualifizierten gewerblichen Schutzrechts;
- 3. aus dem qualifizierten gewerblichen Schutzrecht, das im Verkaufspreis des Produktes und der Dienstleistung inbegriffen ist;
- 4. aus dem Schadensersatz für die Verletzung der Rechte aus dem qualifizierten gewerblichen Schutzrecht, soweit es in einem Streitverfahren, darunter im Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren erworben wurde.
2. Neue Regelungen bezüglich der steuerrelevanten Aufwendungen für die Pkw-Nutzung (Abschreibung und Betriebsaufwendungen)
Abschreibungen auf den Pkw-Wert, der im Falle der elektrischen Fahrzeuge über den Betrag von 225.000 PLN bzw. im Falle der sonstigen Fahrzeuge über den Betrag von 150.000 PLN hinausgeht, gelten nicht als steuerrelevante Aufwendungen. Bis zum 31. Dezember 2018 lag dieser Grenzwert bei 20.000 EURO.Der Grenzwert von 150.000 PLN gilt wie bis jetzt für die Versicherung, die Leasinggebühren im Falle der nach dem 1. Januar 2019 abgeschlossenen Verträge.
Zusätzliche werden die Aufwendungen für die Nutzung des Pkws für Privatzwecke und für die gewerbliche Tätigkeit um ein Viertel reduziert. Der Steuerpflichtige wird als steuerrelevante Aufwendungen nur 75% dieser Aufwendungen ansetzen können.
3. 9%-Satz der Körperschaftsteuer (CIT) für Kleine Körperschaftsteuerpflichtige
Der begünstigte Körperschaftsteuersatz (CIT) für Kleine Körperschaftsteuerpflichtige wird von bisher 15% auf 9% reduziert. Bemerkung: Wird durch den Kleinen Steuerpflichtigen der Ertragsgrenzwert von 1,2 Millionen EURO im Jahr überschreitet, so wird sein Ertrag in dem gesamten Jahr nach dem Satz von 19% besteuert.
4. Neue Vorschriften bezüglich der Abrechnung des steuerrelevanten Verlusts
Die Körperschaftsteuerpflichtigen (CIT) können ihren Ertrag aus der Quelle in einem der folgenden fünf Steuerjahre um einen Betrag von bis zu 5.000.000 PLN einmalig herabsetzen und der nicht abgezogene Restbetrag wird in den sonstigen Jahren dieses fünfjährigen Zeitraumes abgezogen, wobei der abgezogene Betrag in keinem dieser Jahre 50% des betroffenen Verlustes überschreiten darf.Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Verluste aus der entgeltlichen Veräußerung virtueller Währungen.
II. EINKOMMENSTEUER
1. Steuersatz von 5% auf Erträge, die aufgrund der gewerblichen Schutzrechte erzielt wurden – IP Box
2. Neue Vorschriften bezüglich der Veräußerung geerbter Immobilien
3. Steuerliche Vergünstigung für Wohnungen
4. Neue Regelungen bezüglich der steuerrelevanten Aufwendungen für die Pkw-Nutzung (Abschreibung und Betriebsaufwendungen)
Abschreibungen auf den Pkw-Wert, der im Falle der elektrischen Fahrzeuge über den Betrag von 225.000 PLN bzw. im Falle der sonstigen Fahrzeuge über den Betrag von 150.000 PLN hinausgeht, gelten nicht als steuerrelevante Aufwendungen. Bis zum 31. Dezember 2018 lag dieser Grenzwert bei 20.000 EURO.Der Grenzwert von 150.000 PLN gilt wie bis jetzt für die Versicherung, die Leasinggebühren im Falle der nach dem 1. Januar 2019 abgeschlossenen Verträge.
Zusätzliche werden die Aufwendungen für die Nutzung des Pkws für Privatzwecke und für die gewerbliche Tätigkeit um ein Viertel reduziert. Der Steuerpflichtige wird als steuerrelevante Aufwendungen nur 75% dieser Aufwendungen ansetzen können.
Ein Unternehmer, der sein privates Fahrzeug (das nicht als Sachanlage ausgewiesen ist) für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit nutzt, kann 20% der Betriebskosten und den Wert der Fahrzeugversicherung als Betriebsausgaben ausweisen. Ab dem 1. Januar 2019 muss er nicht mehr die zurückgelegten Kilometer erfassen.
Die Abrechnung der Aufwendungen für die Nutzung privater Fahrzeuge der Mitarbeiter für den Bedarf des Arbeitgebers bleibt unverändert.
5. Neue Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen
6. Solidaritätszuschlag – ergänzende Steuer von 4%
7. Neue Vorschriften bezüglich der Abrechnung des steuerrelevanten Verlusts
III. Mehrwertsteuer – VAT
Steuerentalstung für schlechte Schulden
Der Gläubiger hat das Recht, eine Mehrwertsteuerkorrektur vorzunehmen - nach 90 Tagen ab der Zahlungsfrist. Die Pflicht der Mehrwertsteuerkorrektur von dem Schuldners.Gemäß dem geänderten Artikel 89a. des Absatzes 1 des Mehrwertsteuergesetzes, der ab dem 1. Januar 2019 gilt, wird die Uneinbringlichkeit von Forderungen als wahrscheinlich behandelt, wenn die Forderung nicht innerhalb von 90 Tagen nach Zahlungfristablauf (im Vertrag oder auf der Rechnung angegebenen) glattgestellt oder in irgendeiner Form verkauft wurde. Bisher waren es 150 Tage.
Diese Vorschrift gilt für Rechnungen, die im Vorjahr ausgestellt wurden, wenn die Zahlungsfrist von 90 Tagen schon im Januar 2019 abläuft.
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